RS Vwgh 1993/2/25 90/16/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
22/01 Jurisdiktionsnorm
22/02 Zivilprozessordnung
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

ABGB §1041;
ABGB §1431;
ABGB §914;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §16 Z1 litc;
JN §58 Abs1;
ZPO §433;

Rechtssatz

Ist ein prätorischer Vergleich so zu verstehen, daß ein Bestandverhältnis ab sofort bzw mit Ende eines bestimmten Monates enden soll und daß für die Dauer der sohin titellosen Benützung ein Benützungsentgelt zu entrichten ist, so muß in einem so gelagerten Fall - ebenso wie im Fall des E des VwGH vom 19.2.1987, 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987, der Vereinbarung eines Benützungsentgeltes nach Übung des redlichen Verkehres (§ 914 ABGB) die Bedeutung beigelegt werden, daß dieses Benützungsentgelt bis zur tatsächlichen Räumung zu bezahlen ist. Es kann nämlich auch hier nicht angenommen werden, daß der Abgabepflichtige für den Fall des nicht rechtzeitigen Auszuges des Antragsgegners die weitere Benützung des Bestandgegenstandes ohne Entrichtung eines Entgeltes hätte gewähren wollen (Hinweis E 10.3.1988, 87/16/0099; E 24.5.1991, 90/16/0083). Der vorliegende Fall erweist sich daher nicht anders gelagert als jene Fälle, in denen AUSDRÜCKLICH die Bezahlung des Benützungsentgeltes bis zur tatsächlichen Räumung bzw auf die Dauer der Benützung vereinbart worden war (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0135, VwSlg 6192 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990160166.X03

Im RIS seit

24.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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