RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0256

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

ASchG 1972 §22 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs2;

Rechtssatz

Der Regelung des § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG liegt die Überlegung zugrunde, daß mit zunehmender Arbeitnehmerzahl auch in Betrieben gleicher Gefährlichkeit die Gesundheitsgefahren (Unfallgefahren) entsprechend der Arbeitnehmerzahl anwachsen, wodurch die Gesundheitsschutzaufgaben des Arbeitgebers umfangreicher werden und der Arbeitgeber zur Bewältigung dieser ihm obliegenden Aufgaben daher eines ihn unterstützenden Organes bedarf. Dieser Gedanke ist bei einer Entscheidung nach § 22 Abs 2 zweiter Satz ASchG insofern zu beachten, als mit zunehmender Überschreitung der Schlüsselzahl von 250 die Befreiung eine gegenüber dem Regelfall abnehmende Gefährdung der Arbeitnehmer voraussetzt (Hinweis E 8.10.1987, 86/08/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180256.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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