RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0160

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/02/25 92/16/0159 2

Stammrechtssatz

Nach § 914 ABGB ist dann, wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, nicht zu erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die Erklärung verstehen mußte (Hinweis OGH 13.2.1979, 2 Ob 578/78, JBl 1979, 596).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160160.X03

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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