RS Vwgh 1993/2/25 93/04/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §56;
GewO 1973 §345 Abs4;
GewO 1973 §345 Abs9;
GewO 1973 §46 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

In § 345 Abs 9 GewO 1973 wird eine Verpflichtung der Beh festgelegt, ohne daß deren Wahrnehmung einem Interesse jener Personen, die eine Anzeige nach § 345 Abs 4 iVm § 46 Abs 3 GewO 1973 erstattet haben, zuzuordnen wäre. In diesem Sinn besteht kein Recht auf Nichtzurkenntnisnahme der angezeigten Ausübung eines Anmeldungsgewerbes in einer weiteren Betriebsstätte und kein aus einer solchen Anzeige folgendes Recht auf Feststellung, daß keine weitere Betriebsstätte vorliegt.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993040018.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten