RS Vwgh 1993/2/25 93/18/0044

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrPolG 1954 §5a Abs1;
PersFrSchG 1988 Art6 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2

Stammrechtssatz

Nach § 5a FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der Schubhaft bereits entlassen wurden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180044.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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