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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FrPolG 1954 §5a Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH B 1992/12/03 92/18/0390 2Stammrechtssatz
Nach § 5a FrPolG steht das Beschwerderecht an den UVS nur den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung tatsächlich festgenommenen oder in Schubhaft angehaltenen Personen zu. Kein derartiges Beschwerderecht haben hingegen in Freiheit befindliche Adressaten eines Schubhaftbescheides. Dies gilt nicht nur für jene Personen, die sich in Freiheit befinden, weil der Schubhaftbescheid noch nicht vollzogen wurde, sondern auch für solche, die nicht mehr angehalten werden, weil sie aus der Schubhaft bereits entlassen wurden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180044.X01Im RIS seit
11.07.2001