RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0160

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §914;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH 1991/10/09 89/13/0098 1

Stammrechtssatz

Unter "Absicht der Parteien" iSd § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (Hinweis OGH 9.7.1980, 1 Ob 803/79, SZ 53/104; E 14.4.1986, 84/15/0140, VwSlg 6104 F/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160160.X02

Im RIS seit

30.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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