RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0343

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §46 Abs13;
AAV §46 Abs6;
AAV §46 Abs9;

Rechtssatz

Gem § 46 Abs 9 letzter Satz zweiter Halbsatz AAV ("sie dürfen erst nach ihrer Fertigstellung und Prüfung in Verwendung genommen werden") trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, sich vor Inverwendungnahme des Gerüstes zu vergewissern, daß die Prüfung durch eine geeignete, fachkundige und hiezu berechtigte Aufsichtsperson (etwa des Gerüstaufstellers) durchgeführt wurde (Hinweis E 23.4.1990, 90/19/0079). Das gebotene Verhalten besteht somit nicht darin, daß der Arbeitgeber die Prüfung des Gerüstes persönlich vorzunehmen hätte, sondern darin, für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung Sorge zu tragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180343.X03

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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