RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0467

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

60/02 Arbeitnehmerschutz
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §34 Abs1;
ASchG 1972 §21 Abs1;
ASchG 1972 §22 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/18/0468

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0287 E 3. Dezember 1992 RS 3

Stammrechtssatz

Der im zweiten Satz des § 22 Abs 1 ASchG enthaltene Satzteil "oder die mehrere getrennte Arbeitsstellen aufweisen" ist - da bei einem Unternehmen, in dem eine Vielzahl von Arbeitnehmern beschäftigt wird, das Vorliegen eines "Betriebes" nicht zweifelhaft sein kann (Hinweis Jabornegg-Strasser, Der Betriebsbegriff des ASchG, dRdA Nr 6/1983, S 338) - als Erweiterung der im ERSTEN Satz des § 22 Abs 1 ASchG normierten Verpflichtung zur Einrichtung einer betriebsärztlichen Betreuung anzusehen (arg: "Dies gilt auch ..."). Daraus folgt aber auch, daß der Begriff des "Betriebes" im ersten Satz des § 22 Abs 1 ASchG einschränkend dahin zu verstehen ist, daß Betriebe mit mehreren getrennten Arbeitsstellen, bei denen die Zahl der Arbeitnehmer von 250 nur unter Einrechnung der auf getrennten Arbeitsstellen Beschäftigen überschritten wird, nicht unter diese Regelung fallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180467.X01

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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