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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art50 Abs2;Rechtssatz
Der tatsächlich zu zahlende oder gezahlte Preis schließt alle Zahlungen ein, die als Bedingung für das Kaufgeschäft über die eingeführte Ware vom Käufer an den Verkäufer tatsächlich entrichtet werden (Punkt 8 des Protokolls zum Übereinkommen zur Durchführung des Art VII GATT; dieser im BGBl 1981/236 veröffentlichte Staatsvertrag ist im innerstaatlichen Rechtsbereich unmittelbar anwendbar).
Schlagworte
Verwaltungsrecht Internationales Rechtsbeziehungen zum Ausland VwRallg12European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991160096.X01Im RIS seit
21.11.2001