RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0133

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Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz
95/05 Normen Zeitzählung

Norm

GewO 1973 §367 Z26;
GewO 1973 §79;
ÖNORM S 2101;
VwRallg;

Rechtssatz

Die gem § 79 GewO 1973 vorgeschriebene Auflage des Verbots der "Übernahme" von überwachungsbedürftigem Sonderabfall iSd ÖNORM S 2101 richtet sich aufgrund des zeitraumbezogenen Charakters des Wortes "übernehmen" sowie des Zweckes der Vorschrift nicht nur gegen den Vorgang der Übergabe und Übernahme, sondern auch gegen das fortdauernde Vorhandensein der betreffenden Gegenstände in der Betriebsanlage. Unbedeutend ist daher, wenn sich die Gegenstände bereits vor Rechtskraft des Bescheides ("Altlast") in der Betriebsanlage befunden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040133.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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