RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

ABGB §547;
ABGB §797;
BAO §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 5/1993, S 360 - 362;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/20 90/16/0185 4

Stammrechtssatz

Das Wesen der Gesamtrechtsnachfolge besteht darin, daß der Rechtsnachfolger hinsichtlich der Rechte und Pflichten voll an die Stelle des Rechtsvorgängers tritt, und zwar in materiellrechtlicher und in verfahrensrechtlicher Sicht. Der Gesamtrechtsnachfolger kann daher auch die dem Rechtsvorgänger gewährte Grunderwerbssteuerfreiheit in Anspruch nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160114.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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