RS Vwgh 1993/2/25 92/04/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z3;
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wird eine gewerbliche Betriebsanlage, die zwar genehmigt, in der Folge aber geändert worden ist, betrieben, ohne daß für die Änderung bzw den Betrieb nach Änderung die etwa erforderliche Genehmigung erteilt worden wäre, dann wird nicht das Tatbild einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1973, sondern einer nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 verwirklicht.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992040143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten