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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzBeachte
Kundmachung am 4. Juli 1986, BGBl. 348/1986; Anlaßfälle B772 - 774/84 vom 13. Juni 1986 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10697/1985Rechtssatz
Kunsthochschul-StudienG; §56 Abs2 eröffnet die Möglichkeit der Führung des akademischen Grades "Magister der Künste" nur jenen, die ihr Studium nach Inkrafttreten des KunstakademieG 1948 abgeschlossen haben; Unsachlichkeit dieser Regelung im Hinblick auf den Inhalt des KunstakademieG und auf die in §19 Abs8 BG über technische Studienrichtungen, BGBl. 290/1969, für Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie für angewandte Kunst getroffene Regelung; Aufhebung einiger Worte in §56 Abs2Kunsthochschul-StudienG; §56 Abs2 eröffnet die Möglichkeit der Führung des akademischen Grades "Magister der Künste" nur jenen, die ihr Studium nach Inkrafttreten des KunstakademieG 1948 abgeschlossen haben; Unsachlichkeit dieser Regelung im Hinblick auf den Inhalt des KunstakademieG und auf die in §19 Abs8 BG über technische Studienrichtungen, Bundesgesetzblatt 290 aus 1969,, für Absolventen der Studienrichtung Architektur an der Akademie für angewandte Kunst getroffene Regelung; Aufhebung einiger Worte in §56 Abs2
Entscheidungstexte
Schlagworte
Hochschulen, Titel (Hochschulen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:G259.1985Dokumentnummer
JFR_10139693_85G00259_01