RS Vwgh 1993/2/25 92/16/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §15 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs1;
GebG 1957 §17 Abs5;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):96/16/0201 E 14. November 1996

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/04 89/15/0140 1

Stammrechtssatz

Für die Rechtsgebühren kommt es auf das beurkundete Rechtsgeschäft und nicht darauf an, ob dieses Rechtsgeschäft aufrecht erhalten und ob oder wie es ausgeführt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160159.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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