RS Vwgh 1993/2/25 92/18/0528

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

MRK Art6 Abs1;
VwGG §31 Abs1 Z5;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63 Abs1;

Rechtssatz

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den VwGH sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde in die Erwägungen einzubeziehen. Der Umstand, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Zuge dieser Prüfung vom zuständigen (durch den Bf in der Folge abgelehnten) Mitglied des VwGH im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes als offenbar aussichtslos beurteilt wurde, ist somit nicht geeignet, Zweifel an der vollen Unbefangenheit des entscheidenden Mitgliedes des Gerichtshofes aufkommen zu lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180528.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten