RS Vwgh 1993/2/26 90/17/0010

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §352;
LAO Wr 1962 §4 Abs1;
VersteigerungsabgabeG Wr §3 idF 1985/028;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/17/0005 E 2. Dezember 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Der dritte Satz des Wr VersteigerungsabgabeG und § 3 B des Wr Gemeinderates vom 26.4.1985, Abl der Stadt Wien 1985/22 bezieht sich auf den Fall, daß einer von mehreren Miteigentümern die Sache versteigern läßt; in diesem Fall tritt Gesamtschuld nach § 4 Abs 1 LAO Wr ein. Dies gilt auch für den Fall des § 352 EO; Gesamtschuldner der Versteigerungsabgabe sind sowohl der betreibende Gläubiger als auch der Verpflichtete, und zwar schulden sie - anders als nach der bisherigen Rechtslage - die Abgabe jeweils zur Gänze.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990170010.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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