RS Vwgh 1993/2/26 91/17/0125

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Veröffentlicht am 26.02.1993
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
24/01 Strafgesetzbuch
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §50;
BAO §174;
LAO Wr 1962 §135 Abs2;
StGB §289;

Rechtssatz

Wird ein öffentliches Organ, das einen Diensteid oder eine Angelobung geleistet hat, ausdrücklich unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemäß § 289 StGB über die gesetzlichen Gründe der Verweigerung der Aussage belehrt und ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, so verfolgt diese Belehrung dasselbe Ziel wie die Erinnerung an den Diensteid oder an die Angelobung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170125.X03

Im RIS seit

05.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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