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L34009 Abgabenordnung WienNorm
AVG §50;Rechtssatz
Wird ein öffentliches Organ, das einen Diensteid oder eine Angelobung geleistet hat, ausdrücklich unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Zeugenaussage gemäß § 289 StGB über die gesetzlichen Gründe der Verweigerung der Aussage belehrt und ermahnt, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, so verfolgt diese Belehrung dasselbe Ziel wie die Erinnerung an den Diensteid oder an die Angelobung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170125.X03Im RIS seit
05.04.2001