RS Vwgh 1993/2/26 93/17/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art116 Abs1;
B-VG Art119a Abs9;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):93/17/0022 93/17/0023 93/17/0026 93/17/0025 93/17/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1993/01/28 92/06/0233 2

Stammrechtssatz

Anders als bei einer objektiven Beschwerde genügt es bei einer Gemeindebeschwerde nach Art 119a Abs 9 B-VG nicht, wenn bloß eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt wird, die Möglichkeit, daß die Gemeinde in ihren Rechten verletzt wurde, aber auszuschließen ist (Hinweis B 25.1.1991, 89/17/0111; hier könnte von einer Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung der Gemeinde nur dann gesprochen werden, wenn die beschwerdeführende Gemeinde in ihrem Recht auf gesetzmäßige Erteilung einer Straßenbaubewilligung irgendwie eingeschränkt wird. Eine derartige Einschränkung ist aber durch die bloße Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Vorstellung ausgeschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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