RS Vwgh 1993/2/26 91/17/0113

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Veröffentlicht am 26.02.1993
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L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs1;
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs2;
LustbarkeitsabgabeO Graz 1987 §9 Abs3;
UStG 1972 §2 Abs2 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Unter den Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) iSd § 9 Abs 2 und des § 9 Abs 3 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 fallen auch Umsätze eines steuerlichen Vollorgans des abgabepflichtigen Unternehmers, weil der Begriff "Umsatz" mangels einer im Stmk LustbarkeitsabgabeG und in der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 gegebenen Definition erkennbar dem Umsatzsteuerrecht entlehnt ist. Im Hinblick auf § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972 hat das (umsatzsteuerliche) Organ steuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers und es sind Betriebsstätten des Organs als solche des Organträgers anzusehen (Hinweis E 18.12.1987, 85/17/0007; E 9.3.1990, 89/17/0246-0253).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991170113.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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