Index
L37036 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer SteiermarkNorm
LustbarkeitsabgabeG Stmk §5 Abs1;Rechtssatz
Unter den Begriff "Jahresumsatz" (des Vorjahres) iSd § 9 Abs 2 und des § 9 Abs 3 Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 fallen auch Umsätze eines steuerlichen Vollorgans des abgabepflichtigen Unternehmers, weil der Begriff "Umsatz" mangels einer im Stmk LustbarkeitsabgabeG und in der Grazer LustbarkeitsabgabeO 1987 gegebenen Definition erkennbar dem Umsatzsteuerrecht entlehnt ist. Im Hinblick auf § 2 Abs 2 Z 2 UStG 1972 hat das (umsatzsteuerliche) Organ steuerrechtlich die Stellung eines Betriebes im Unternehmen des Organträgers und es sind Betriebsstätten des Organs als solche des Organträgers anzusehen (Hinweis E 18.12.1987, 85/17/0007; E 9.3.1990, 89/17/0246-0253).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991170113.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009