RS Vwgh 1993/3/2 93/14/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.03.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

AbgEO §65 Abs1;
AbgEO §77 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/14/0016

Rechtssatz

Wenn ein Bescheid des Finanzamtes, mit dem dem Abgabepflichtigen jede Verfügung über seine Forderung gegen eine Bank verboten wurde, nach der Pfändung erlassen worden ist, so ist dieser trotz Erschöpfung des Instanzenzuges nicht mit Beschwerde an den VwGH anfechtbar. Das Rechtsschutzinteresse des Abgabepflichtigen wird dadurch nicht verletzt, weil ihm gegen den Bescheid betreffend Pfändung sowohl der Instanzenzug als auch das Beschwerderecht an den VwGH offensteht (Hinweis B 10.6.1953, 798/53, VwSlg 781 F/1953; B 18.9.1953, 1593, 1594/51, VwSlg 808 F/1953).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993140014.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten