RS Vwgh 1993/3/2 91/14/0003

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Veröffentlicht am 02.03.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §150;
BAO §303 Abs4;
EStG 1972 §10 Abs2;
EStG 1972 §11 Abs3;
EStG 1972 §8 Abs2;

Rechtssatz

Wenngleich sich einer Aufgliederung des Anlagenverzeichnisses nach Hauptgruppen in der Bilanz (zB Gebäude, Maschinen, Fuhrpark etc) nicht entnehmen läßt, um welche Wirtschaftsgüter es sich bei den Zugängen im Detail handelt, und welche Vorgänge diesen Zugängen zugrunde liegen, so kann darin keine summarische Zusammenfassung erblickt werden, die gegebenenfalls eine Beurteilung verhindert, inwieweit Wirtschaftsgüter zugegangen sind, hinsichtlich derer eine bestimmungsgemäße Verwendung der Investitionsrücklage ausgeschlossen ist. Wenn der Prüfungbericht keinen Hinweis auf konkrete, hinsichtlich der Anlagenzugänge als neu hervorgekommen anzusehende Tatsachen, sondern nur die Feststellung enthält, daß gebildete Invesitionsrücklagen bestimmungsgemäß aufzulösen gewesen wären, so stellt diese "Feststellung" der Betriebsprüfung eine gegenüber der Veranlagung andere Beurteilung des in den Bilanzen dokumentierten Sachverhaltes dar, die aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht rechtfertigt (Hinweis E 17.9.1990, 90/15/0118).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991140003.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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