RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0259

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauO Tir 1989 §25 litf;
BauO Tir 1989 §31 Abs6;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art140 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0040

Rechtssatz

Der VwGH hegt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 25 lit f Tir BauO 1989, zumal § 31 Abs 6 legcit diese Bewilligung unter dem Gesichtspunkt der Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn, eine Gefahr für die Sicherheit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung des Ortsbildes oder Straßenbildes geregelt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060259.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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