RS Vwgh 1993/3/9 92/06/0226

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Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/02 Ämter der Landesregierungen
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AdLRegOrgG 1925 §3;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat der Bf beide im angefochtenen Bescheid (zunächst) genannten Behörden (hier im Spruch: "Die Tiroler Landesregierung", in der Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann") als belangte Behörden bezeichnet, liegt ein Fall der ungenauen, die "richtige" belangte Behörde aber beinhaltende (oder umfassende) Behördenbezeichnung im Sinne des § 28 Abs 1 Z 2 VwGG vor, der nicht anders zu behandeln ist, als würde (nur) der Hilfsapparat zweier (oder mehrerer) Behörden als belangte Behörde bezeichnet. Der Verwaltungsgerichtshof hat der vorgelegten Bescheidausfertiung unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der dem Verwaltungsgerichtshof bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation die "richtige" belangte Behörde zu entnehmen und dieser Behörde die Beschwerde zuzustellen (Hinweis VS E 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060226.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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