RS Vwgh 1993/3/9 93/06/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.03.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1992/05/21 92/06/0091 2

Stammrechtssatz

Eine (bloße) Konsenslosigkeit der Bauführung reicht noch nicht aus, um dem Nachbarn eine Parteistellung iSd

§ 70a Abs 2 Stmk BauO zu verschaffen, solange nicht auch eine konkrete Verletzung seiner Interessen vorliegt. Eine solche Verletzung von Interessen des Nachbarn liegt aber nur dann vor, wenn durch die Bauführung gegen Bestimmungen verstoßen wurde, aufgrund derer der Nachbar im Baubwilligungsverfahren Einwendungen iSd § 61 Abs 2 legcit erheben könnte. Dies setzt daher nicht nur die Bewilligungspflicht der Bauführung, sondern auch voraus, daß die Bauführung gegen die in § 61 Abs 2 lit a bis i oder k legcit genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt und der Nachbar diese Rechtsverletzung geltend macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060028.X02

Im RIS seit

08.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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