Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann nur angenommen werden, wenn sich die Umstände, die den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seiner Heimat als objektiv unerträglich erscheinen lassen, auf das gesamte Gebiet seines Heimatstaates beziehen (Hinweis E 12.7.1989, 89/01/0143, 0144).