RS VwGH Erkenntnis 1993/03/10 93/01/0079

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Rechtssatz

Wohlbegründete Furcht vor Verfolgung kann nur angenommen werden, wenn sich die Umstände, die den weiteren Verbleib eines Asylwerbers in seiner Heimat als objektiv unerträglich erscheinen lassen, auf das gesamte Gebiet seines Heimatstaates beziehen (Hinweis E 12.7.1989, 89/01/0143, 0144).

Im RIS seit
20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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