RS Vwgh 1993/3/10 92/01/0879

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §14;
AVG §15;
AVG §37;

Rechtssatz

Die belangte Behörde ist zu keiner neuerlichen Vernehmung des Asylwerbers verpflichtet, wenn er keine Einwendungen gem § 14 AVG erhoben hat, sondern vielmehr am Ende der Vernehmung mit seiner Unterschrift ausdrücklich erklärt, daß ihm die Niederschrift in seiner Muttersprache vorgelesen worden sei, er den Inhalt verstanden und nichts mehr hinzuzufügen habe, und er auch in seiner Berufung auf seine "bei der Einvernahme zu seinem Ansuchen um Gewährung politischen Asyls vorgebrachten Gründe" verwiesen hat.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010879.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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