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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1;Rechtssatz
Der Bf (Nigerianer) machte als Fluchtgrund geltend, er sei von seiner Familie, die der Stammesreligion Edo angehöre, als Blutopfer ausersehen. Er hat jedoch nicht vorgebracht, er habe tatsächlich ohne Erfolg den Schutz der Behörden seiner Heimat gesucht, bzw dies von vornherein unterlassen, weil die Behörden seines Heimatlandes ihn gegen seine Familie nicht schützen könnten oder wollten. Ein Fluchtgrund iSd FlKonv liegt daher nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992011090.X01Im RIS seit
20.11.2000