RS Vwgh 1993/3/10 92/01/1090

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Veröffentlicht am 10.03.1993
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der Bf (Nigerianer) machte als Fluchtgrund geltend, er sei von seiner Familie, die der Stammesreligion Edo angehöre, als Blutopfer ausersehen. Er hat jedoch nicht vorgebracht, er habe tatsächlich ohne Erfolg den Schutz der Behörden seiner Heimat gesucht, bzw dies von vornherein unterlassen, weil die Behörden seines Heimatlandes ihn gegen seine Familie nicht schützen könnten oder wollten. Ein Fluchtgrund iSd FlKonv liegt daher nicht vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992011090.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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