RS Vwgh 1993/3/11 92/18/0441

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AAV §61 Abs3;
BArbSchV §16 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Fehlt im Spruch des Strafbescheides die Angabe, ob es sich bei der vom Arbeitsinspektor kontrollierten Baugrube um eine bereits fertiggestellte oder um eine noch im Stadium des (fortschreitenden) Aushubes befindliche Baugrube handelte, so ist es nicht möglich, eine eindeutige rechtliche Beurteilung (Subsumtion) des dem beschuldigten Arbeitgeber angelasteten Verhaltens vorzunehmen; insofern mangelt es an einem wesentlichen Sachverhaltselement.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992180441.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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