RS Vwgh 1993/3/12 91/07/0161

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Veröffentlicht am 12.03.1993
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L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

Schutz der Wasservorkommen Hochschwabgebiet 1973 §3 lita;
WRG 1959 §104 Abs1 litb;
WRG 1959 §12a;

Rechtssatz

Nach § 104 Abs 1 lit b WRG hat die Wasserrechtsbehörde Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zunächst insbesondere daraufhin zu untersuchen, ob die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen. Daraus folgt, daß eine wasserrechtliche Bewilligung nur erteilt werden darf, wenn die zur Bewilligung beantragten Anlagen dem Stand der Technik iSd § 12a WRG entsprechen. Dies gilt auch für Bewilligungen nach § 3 lit a der Verordnung des Bundesministers für Landwirtschaft und Forstwirtschaft vom 29.6.1973 zum Schutze der Wasservorkommen im Hochschwabgebiet, BGBl 1973/345.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991070161.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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