RS Vwgh 1993/3/16 91/05/0153

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs1;
AVG §74 Abs2;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten in einem abgesonderten Bescheid nicht oder nur dann abgesprochen werden kann, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest einen Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthält (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991050153.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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