RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0177

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §90;
AlVG 1977 §36 Abs2;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
NotstandshilfeV §2 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/08/0179

Rechtssatz

Bei aufrechter Ehe eines Arbeitslosen darf die Behörde auch im Verwaltungsverfahren nach dem AlVG grundsätzlich vom Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes iSd § 90 ABGB ausgehen, solange nicht die Parteien eine davon abweichende Lebensführung behaupten und die erforderlichen Beweismittel benennen oder beibringen. Anders würde nämlich bei Fragen aus dem persönlichen Lebensbereich, wie jener nach der gemeinsamen oder getrennten Haushaltsführung von Ehegatten, die Behörde gar nicht in der Lage sein, von sich aus eine zweckentsprechende Ermittlungstätigkeit zu entfalten (Hinweis E 20.10.1992, 92/08/0019).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080177.X01

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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