RS Vwgh 1993/3/16 91/08/0082

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BSVG §2 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/16 89/08/0234 10

Stammrechtssatz

Im Verfahren über die Versicherungspflicht nach dem BSVG obliegt dem Eigentümer des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes eine besondere Mitwirkungspflicht und Konkretisierungspflicht, weil eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Tätigkeit durch einen anderen als den Eigentümer als solche nicht erkennen läßt, auf wessen Rechnung und Gefahr sie erfolgt, wem sie also zugerechnet werden soll. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um Rechtstatsachen aus dem Kreise naher Abgehöriger handelt (Hinweis E 22.10.1987, 85/08/0160).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991080082.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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