RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0190

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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L92058 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §935;
ABGB §938;
ABGB §947;
SHG Vlbg 1971 §10;

Rechtssatz

Eine gemischte Schenkung ist nach herrschender Lehre grundsätzlich nur dann anzunehmen, wenn die Parteien einen aus entgeltlichen und unentgeltlichen Elementen vermischten Vertrag schließen wollten; wie sich aus § 935 ABGB ergibt, ist entscheidend, ob die vertragschließenden Parteien einen Teil der Leistung als geschenkt ansehen wollten, sie sich also des doppelten Charakters des abgeschlossenen Geschäftes als entgeltlichen und unentgeltlichen bewußt gewesen sind. Ob eine solche (übereinstimmende) Schenkungsabsicht, deren Beurteilung in das Gebiet der Tatsachenfeststellungen fällt, vorliegt, läßt sich aber auch aus den Umständen des Einzelfalles, zu denen das Vorliegen eines krassen Mißverhältnisses der beiderseitigen Leistungen im Schenkungszeitpunkt gehört, erschließen. Solcher Untersuchungen bedarf es wegen der Möglichkeit einer Verschleierung der teilweisen Schenkungsabsicht vor allem bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080190.X06

Im RIS seit

01.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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