RS Vwgh 1993/3/16 92/08/0158

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §36;
GSVG 1978 §25 Abs1;
GSVG 1978 §25 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Nach § 25 Abs 2 GSVG ist zwar von dem "gemäß Abs 1 ermittelten Betrag" (das heißt von dem "für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünften", sofern sie aus der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit erwachsen:

Hinweis E 25.9.1990, 88/08/0296) auszugehen; der so ermittelte Betrag ist aber nach dem klaren Wortlaut des § 25 Abs 2 Z 2 GSVG "um die auf einen Sanierungsgewinn ... nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes entfallenden Beträge", das heißt um den in den Einkünften enthaltenen Sanierungsgewinn (bzw Teil des Sanierungsgewinnes, wenn dieser höher ist als die Einkünfte) und nicht nur um den (möglicherweise geringeren) im Einkommensteuerbescheid "ausgewiesenen", also den erst nach Ermittlung des steuerlichen Einkommens nach § 2 Abs 2 EStG 1972 berücksichtigten Teil des Sanierungsgewinnes, zu vermindern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992080158.X02

Im RIS seit

16.03.1993

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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