RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0123

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §93;
EStG 1972 §95 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0018

Rechtssatz

Zu welcher Einkunftsart der Kapitalertrag beim jeweiligen Genossenschafter gehört, ist für die Erhebung der Kapitalertragsteuer ohne Bedeutung (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch/2, Textziffer 6 zu § 93). Der Einwand der GenmbH, die Genossenschafter erzielten nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern ausschließlich betriebliche Einkünfte, ändert an der Haftung der Genossenschaft für die Kapitalertragsteuer nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140123.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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