RS Vwgh 1993/3/16 92/14/0228

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs2;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;
BAO §183 Abs4;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z3;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beantwortung eines Vorhaltes die notwendige Überprüfung jeder einzelnen Ausgabenpost auf ihre Werbungskosteneigenschaft durch die Abgabenbehörde nicht ermöglicht, so darf der Abgabepflichtige auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben weitere Ermittlungsschritte der Behörde - etwa durch weitere Fragen an ihn - nicht erwarten, weil das für derartige Nachforschungen notwendige Ausgangswissen, über das nur der Abgabepflichtige selbst verfügt, der Behörde entgegen ihrer Aufforderung vom Abgabepflichtigen nicht zur Verfügung gestellt worden ist. Ohne die vom Abgabepflichtigen geforderten Auskünfte hinsichtlich jeder einzelnen in einem Gesamtbetrag enthaltenen Ausgaben darf die Abgabenbehörde nicht einmal von einer Glaubhaftmachung der Werbungskosteneigenschaft ausgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992140228.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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