RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0281

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Veröffentlicht am 16.03.1993
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §166;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/06 89/13/0262 2

Stammrechtssatz

Bei der Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung ist ein Beweisverwertungsverbot nicht vorgesehen. Die Verwertbarkeit eines Beweismittels wird auch dadurch nicht ausgeschlossen, daß es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (Hinweis E 20.1.1967, 564/65).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140281.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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