RS Vwgh 1993/3/16 89/14/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0018

Rechtssatz

Die Kenntniserlangungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und allenfalls der Finanzprokuratur von einer Tatsache hindern ein anderes Finanzamt keinesfalls an einer Wiederaufnahme des Verfahrens in einem späteren Jahr. Es genügt nämlich nicht, daß der Inhalt eines Abtretungsvertrages (hier Abtretung des Geschäftsanteiles an einer GmbH) der "Gesamtorganisation der Abgabenbehörden" zur Kenntnis gelangt ist. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel iSd § 303 Abs 4 BAO ist vielmehr aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1989140123.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten