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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/14/0018Rechtssatz
Die Kenntniserlangungen des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern und allenfalls der Finanzprokuratur von einer Tatsache hindern ein anderes Finanzamt keinesfalls an einer Wiederaufnahme des Verfahrens in einem späteren Jahr. Es genügt nämlich nicht, daß der Inhalt eines Abtretungsvertrages (hier Abtretung des Geschäftsanteiles an einer GmbH) der "Gesamtorganisation der Abgabenbehörden" zur Kenntnis gelangt ist. Das Hervorkommen neuer Tatsachen und Beweismittel iSd § 303 Abs 4 BAO ist vielmehr aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen (Hinweis E 19.9.1990, 89/13/0245).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1989140123.X01Im RIS seit
14.01.2002