RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0230

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §3 Abs5;

Rechtssatz

Die Auffassung der Berufungsbehörde, ein Volontariat liege schon deshalb nicht vor, weil konkrete Arbeitsleistungen erbracht worden seien, "gleich wie sie sonst von Beschäftigten ausgeführt würden", findet im Gesetz keine Deckung. Der durch ein Volontariat angestrebte Zweck des Erwerbes von Fähigkeiten für die Praxis wird es häufig mit sich bringen, daß Volontäre Arbeiten zu verrichten haben, die sich kaum von jenen anderer Beschäftigter unterscheiden. Auch bereits ausgebildete Facharbeiter, die lediglich mit neuen Techniken vertraut gemacht werden sollen, können Volontäre sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090230.X04

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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