RS Vwgh 1993/3/18 92/01/0129

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Eine Verhaltensweise, um dritten Personen zu imponieren (der Bf hat angegeben, in der "verdeckten Fahndung" tätig zu sein und hat seine Faustfeuerwaffe mehrfach vorgezeigt), gibt Anlaß zur Schlußfolgerung, daß der Bf nicht jene charakterliche Festigkeit aufweist, die die Prognose rechtfertigt, daß er die Waffe nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010129.X01

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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