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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Eine Verhaltensweise, um dritten Personen zu imponieren (der Bf hat angegeben, in der "verdeckten Fahndung" tätig zu sein und hat seine Faustfeuerwaffe mehrfach vorgezeigt), gibt Anlaß zur Schlußfolgerung, daß der Bf nicht jene charakterliche Festigkeit aufweist, die die Prognose rechtfertigt, daß er die Waffe nicht mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992010129.X01Im RIS seit
25.04.2001