RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0243

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §23 Abs2;
AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4 Abs6 Z1 idF 1991/684;

Rechtssatz

Eine Regelung, die bei Überschreitung der Landeshöchstzahl die einstimmige Befürwortung für die Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung im Verwaltungsauschuß vorsieht (§ 4 Abs 6 Z 1 AuslBG), dient der näheren Klärung des in § 4 Abs 1 AuslBG normierten Tatbestandslementes "Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes" durch Information über eine bestimmte faktische Situation mittels des bei den in § 23 Abs 2 AuslBG genannten Vertretern der gesetzlichen Interessenvertretungen vorhandenen Sachverstandes.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090243.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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