RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0283

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs3;

Rechtssatz

Dem am Ende des erstinstanzlichen Bescheides befindlichen Zusatz "Ihr Arbeitsamt Fr R" kann klar und unmißverständlich entnommen werden, welche "physische Person" (nämlich "Fr R") die erstinstanzliche Erledigung genehmigt hat. Dem Vorbringen der Berufungswerberin, für sie sei nicht erkennbar, ob es sich dabei um eine "Franziska" oder einen "Friedrich" handle bzw es könne nicht ausgeschlossen werden, daß die Buchstben "Fr" die Abkürzung für einen Amtstitel einer Person darstelle, kommt dabei keine rechtliche Bedeutung zu, weil aus dem im erstinstanzlichen Bescheid nach der Rechtsmittelbelehrung aufscheinenden Zusatz "Ihr Arbeitsamt Fr R" der Familienname eindeutig hervorgeht und die Anführung von Vornamen bzw (allfälligen) Amtstiteln nicht erforderlich ist.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090283.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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