RS Vwgh 1993/3/18 92/01/0934

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/03 Personenstandsrecht

Norm

ABGB §93 Abs1;
NÄG 1988 §2 Abs1;
NÄG 1988 §3 Z1;

Rechtssatz

Namensänderungen aufgrund der Bestimmungen des NÄG bedeuten in der Regel ein Abweichen von bestehenden, nicht in diesem Gesetz enthaltenen Rechtsvorschriften, die die Namensführung einer Person regeln. Jede Person, die eine Namensänderung begehrt, ist bereits Träger eines bestimmten Namens, den sie in der Regel aufgrund solcher Rechtsvorschriften, die an rechtlich relevante Vorgänge anknüpfen, erhalten hat. Läßt das NÄG unter gewissen Voraussetzungen eine Namensänderung zu, so kann nicht davon die Rede sein, daß eben durch diese Namensänderung eine Umgehung anderer namensrechtlicher Vorschriften bewirkt würde, wodurch jede Namensänderung wieder unzulässig wäre. Darin, daß bei Stattgebung des Ansuchens um Namensänderung nach Nichtigerklärung der Ehe (hier: Doppelehe) darüber hinaus eine Namensgleichheit zwischen der Bfin und dem Vater ihrer Kinder hergestellt würde, ist keine Umgehung von Rechtsvorschriften zu erblicken. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die es verbietet nach Nichtigerklärung einer Ehe den während der Ehe geführten Familiennamen im Wege der Namensänderung zu erlangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992010934.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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