RS Vwgh 1993/3/18 92/09/0352

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Veröffentlicht am 18.03.1993
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Index

L26004 Lehrer/innen Oberösterreich
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §11 Abs5;
BDG 1979 §123 Abs2;
BDG 1979 §8 Abs3;
LDG 1984 §10 Abs4;
LDG 1984 §8 Abs3;
LDG 1984 §92 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §17 Abs8;

Rechtssatz

Der Beschluß, gegen einen Landeslehrer das Disziplinarverfahren gemäß § 92 Abs 2 LDG 1984 einzuleiten, ist nicht bloß eine prozessuale Verfügung. Der Einleitungsbeschluß gestaltet vielmehr das bestehende Dienstverhältnis. Der Landeslehrer erhält nämlich durch den Beschluß den Status eines Landeslehrers, gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, und dessen Rechtsverhältnis ist ein anderes als das eines Landeslehrers, gegen den ein solches Verfahren nicht eingeleitet ist. So können gemäß § 17 Abs 8 OÖ LDHG 1986 nur disziplinär unbescholtene Landeslehrer Lehrervertreter bzw Ersatzmitglieder in den Leistungsfeststellungskommissionen und Disziplinarkommissionen sein. Ferner darf keine Definitivstellung verfügt werden (§ 10 Abs 4 LDG 1984) und eine Ernennung im Dienstverhältnis kann nur unter "Vorbehalt" erfolgen (§ 8 Abs 3 LDG 1984).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992090352.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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