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L81506 Umweltschutz SteiermarkNorm
UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;Rechtssatz
Das Fehlen der Möglichkeit, in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist für die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde ohne Belang, weil dem Bf (hier: Umweltanwalt) durch Gesetz (hier § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG) das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem er Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993100033.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.02.2010