RS Vwgh 1993/3/22 93/10/0033

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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L81506 Umweltschutz Steiermark
L81516 Umweltanwalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

UmweltschutzG Stmk 1988 §6 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Das Fehlen der Möglichkeit, in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt zu sein, ist für die Berechtigung zur Einbringung einer Beschwerde ohne Belang, weil dem Bf (hier: Umweltanwalt) durch Gesetz (hier § 6 Abs 2 Stmk UmweltschutzG) das Recht eingeräumt ist, gegen den ein Verfahren, in dem er Parteistellung hat, abschließenden Bescheid Beschwerde an den VwGH zu erheben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993100033.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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