RS Vwgh 1993/3/22 92/10/0403

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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70/06 Schulunterricht

Norm

SchUG 1986 §75 Abs3;
SchUG 1986 §75 Abs4;

Rechtssatz

Bei Prüfung der Frage, ob ein zu nostrifizierendes ausländisches Reifeprüfungszeugnis den Anforderungen für ein Zeugnis entspricht, mit dem die Gleichhaltung angestrebt wird, ist nicht nur eine Beurteilung der Benotung, sondern auch die Berücksichtigung der Äquivalenz der Anforderungen, auf die § 75 Abs 3 und Abs 4 SchUG abstellt, erforderlich (Hier: Die Behörde hatte sich darauf beschränkt, die Note "Mangelhaft" in dem in der BRD ausgestellten Reifeprüfungszeugnis mit der Note "Nichtgenügend" gleichzusetzen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992100403.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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