RS Vwgh 1993/3/22 93/13/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1993
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §57 Abs1;
BewG 1955 §6 Abs1;
BewG 1955 §62 Abs1;
BewG 1955 §64 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, daß im Rahmen der Einheitswertfeststellung Abfertigungsrücklagen nicht als Schulden iSd § 64 Abs 1 BewG abzugsfähig sind, besagt nicht, daß die ertragsteuerlich zur Deckung der Abfertigungsrücklagen angeschafften Wertpapiere nicht als Besitzposten zu erfassen wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993130034.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten