RS Vwgh 1993/3/23 93/11/0024

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1 lita;
KFG 1967 §66 Abs2 lita;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Der Bf hat in einem Zeitraum von 8 Jahren vier Alkoholdelikte begangen; es ist ihm die Lenkerberechtigung deswegen schon dreimal entzogen worden. Der Bf ist daher als beharrlicher Wiederholungstäter mit einer tiefverwurzelten Neigung zur Begehung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr zu qualifizieren. Personen, die Verhaltensweisen wie der Bf an den Tag legen, weisen eine Sinnesart iSd § 66 Abs 1 lit a KFG auf, die es geboten erscheinen läßt, zum Zwecke des Versuches, sie von dieser Sinnesart abzubringen, auch wesentlich tiefergreifendere Maßnahmen zu ergreifen als eine vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für 18 Monate (Hinweis E 16.6.1992, 92/11/0139, E 7.4.1992, 92/11/0081).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110024.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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