RS Vwgh 1993/3/23 93/11/0041

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

44 Zivildienst

Norm

ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Der Bf ist ein Saisonarbeiter im Gastgewerbe. Der Bf kann infolge der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb in der folgenden Saison möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht vom Beginn der Saison an ausüben. Dieser Nachteil kann nicht als unzumutbar angesehen werden und zwar weder unter dem Aspekt des Verlustes der Möglichkeit der Erlangung "branchenspezifischer Kenntnisse" noch unter jenem des Einkommensentganges. Diesem vom Bf geltend gemachten Interesse mangelt daher die besondere Rücksichtswürdigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110041.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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