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44 ZivildienstNorm
ZDG 1986 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Der Bf ist ein Saisonarbeiter im Gastgewerbe. Der Bf kann infolge der Verpflichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in einem bestimmten Betrieb in der folgenden Saison möglicherweise überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht vom Beginn der Saison an ausüben. Dieser Nachteil kann nicht als unzumutbar angesehen werden und zwar weder unter dem Aspekt des Verlustes der Möglichkeit der Erlangung "branchenspezifischer Kenntnisse" noch unter jenem des Einkommensentganges. Diesem vom Bf geltend gemachten Interesse mangelt daher die besondere Rücksichtswürdigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110041.X02Im RIS seit
20.11.2000