RS Vwgh 1993/3/23 92/11/0163

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Veröffentlicht am 23.03.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/05 Lebensmittelrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art118 Abs1;
B-VG Art118 Abs3 Z7;
B-VG Art119 Abs1;
B-VG Art119 Abs2;
FleischUG 1982 §1 Abs1;
FleischUG 1982 §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):92/11/0164, 92/11/0165, 92/11/0169

Rechtssatz

Auch eine Kontrolluntersuchung ist eine amtliche Untersuchung "nach der Schlachtung" (§ 1 Abs 1 FleischUG) und daher eine Fleischuntersuchung iSd FleischUG, daher findet sich die Ermächtigung zur Festlegung von Untersuchungszeiten für die Kontrolluntersuchungsstelle (hier: der Stadt Graz) in § 21 FleischUG, nach dessen erstem Satz der Bürgermeister für die Durchführung der Schlachttieruntersuchung und Fleischuntersuchung Schlachttage und Untersuchungszeiten festzulegen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992110163.X02

Im RIS seit

05.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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